Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. Juli 2004
§ 15a
§ 15a – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind. (2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.
Kurz erklärt
- § 8 Absatz 3 Nummer 2 gilt nicht für Verfahren, die am 1. September 2021 bereits laufen.
- Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht für Abmahnungen anwendbar, die vor dem 2. Dezember 2020 zugestellt wurden.
- Bestimmte Regelungen sind also nicht rückwirkend anwendbar.
- Es gibt Ausnahmen für laufende Verfahren und frühere Abmahnungen.
- Diese Regelungen betreffen den rechtlichen Umgang mit bestimmten Verfahren und Abmahnungen.